Information über das gesetzliche Widerrufsrecht

Vorab und generelle Information zur Widerrufsbelehrung

Die Rechtslage zum Fernabsatzvertrag hat Auswirkungen auf die Maklerbranche und deren Provisionsansprüche. Seit dem 13. Juni 2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie der EU in Kraft getreten. Dadurch fallen auch Dienstleistungsverträge unter das Fernabsatzgesetz. Damit muss bei Zustandekommen eines (Makler)-Vertrages über die Widerrufsmöglichkeiten belehrt und eine Vereinbarung über die Rechtsfolgen der Widerrufsmöglichkeiten geschlossen werden.

Wenn Sie sich an einen Makler wenden und um ein Exposé über ein von ihm annonciertes Objekt bitten, bekommen Sie daher statt der gewünschten Informationen zunächst eine Belehrung darüber, dass Sie den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen können, so wie Sie dies beispielsweise vom online Einkaufen her kennen. Erfolgt keine Belehrung beträgt die Widerrufsfrist 54 Wochen.

Dies ist für Sie wahrscheinlich verwirrend, weil Sie sich gar nicht bewusst sind, bereits einen Maklervertrag abgeschlossen zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt ein Maklervertrag bereits dann zustande, wenn Sie sich auf ein Inserat des Maklers an ihn wenden und dieser Sie auf die Provisionspflicht hingewiesen hat. Nach dem Gesetz ist der Makler daher verpflichtet, Sie bereits zu diesem Zeitpunkt auf Ihr Recht zum Widerruf dieses Vertrages hinzuweisen.

Dies ist jedoch kein Problem, weil Sie dem Makler eine Provision – wie bisher – nur dann zahlen müssen, wenn Sie die Immobilie, die Ihnen der Makler nachgewiesen hat, auch tatsächlich kaufen oder vermieten. Daran ändert sich nichts. Sollte das Objekt, dass der Makler Ihnen vorgestellt hat, nicht zusagen, müssen Sie den Maklervertrag auch nicht widerrufen. Durch Bestätigung, dass Sie die Widerrufsbelehrung erhalten haben, gehen Sie keine Verpflichtung ein. Sie müssen auch nicht befürchten, dass in der Widerrufsbelehrung irgendwelche nachteiligen Klauseln versteckt sind. Denn den Texthierfür hat der Gesetzgeber vorgegeben.

Die Regelung über das Widerrufsrecht hat jedoch zur Folge, dass der Makler Ihnen die Adresse des betreffenden Objekts eigentlich erst nennen kann, wenn die Widerrufsfrist von 14 Tagen abgelaufen ist. Wenn Sie wollen, dass der Makler vorher tätig wird, müssen Sie dies ausdrücklich verlangen, was zu einem Verlust des Widerrufsrechts führen kann, wenn der Makler seine Leistung vollständig erbracht hat. Dies ist der Fall, wenn er Ihnen zum Abschluss eines Vertrages verholfen hat.

Am besten ist es, wenn folgende Vorgehensweise eingehalten wird: Der Makler hat
    ✅ Sie über Ihr Recht zum Widerruf des Maklervertrages belehrt und
    ✅ Ihnen ein Muster für die Erklärung des Widerrufs zur Verfügung gestellt.
    Sie bestätigen darauf hin, die Widerrufsbelehrung erhalten zu haben,
    ✅ und fordern damit den Makler auf, bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig zu werden sowie Ihre Pflicht zum Wertersatz bei Widerruf.
Hierzu erklären Sie, dass Ihnen bewusst ist, dass Ihr Widerrufsrecht dadurch erlischt, wenn der Makler Ihnen die Gelegenheit zum Abschluss des Miet- oder Kaufvertrages verschafft.

Alternativ können Sie uns auch eine eindeutige Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss senden.

Formulierungsvorschlag:

  • Ich/wir verlange/n ausdrücklich, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnen, (§ 357 Abs. 8 BGB).
  • Ich/wir stimme/n ausdrücklich zu, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnen und meiner Pflicht zum Wertersatz bei einem Widerruf.
  • Mir/uns ist bekannt, dass ich/wir bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein/unser Widerrufrecht verliere/n (§ 356 Abs. 4 BGB).

Nach Erhalt Ihrer Erklärung werden wir für Sie wie gewünscht tätig. Im Falle eines Widerruf gilt, beide Parteien müssen die empfangenen Leistungen zurückgewähren. Der Wertersatz kann der Provisionshöhe entsprechen.

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